Gemeinde haftet für Verletzung eines Kleinkindes durch umkippendes Fußballtor

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Oktober 2011 – 11 U 71/10

Fußballtor nicht fest verankert – Gemeinde haftet

Eine Gemeinde ist als Betreiberin eines Spiel- und Bolzplatzes verpflichtet, die Fußballtore ausreichend gegen Umkippen zu sichern. Dies hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vor kurzem entschieden und die Gemeinde verurteilt, einem verletzten Mädchen Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen.

Zum Sachverhalt: Das zum Zeitpunkt des Unfalls dreijährige Mädchen wurde auf dem Spiel- und Bolzplatz der Gemeinde durch ein umkippendes Fußballtor verletzt. Das Kind erlitt einen Spiralbruch des Oberschenkelknochens, der operativ versorgt werden musste. Der zehnjährige Bruder des Mädchens hatte sich an die Latte des Tores gehängt, das zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend verankert war und deshalb umkippte.
In der Vergangenheit hatten Jugendliche regelmäßig die Kippsicherungen der mobilen Fußballtore aus dem Erdreich entfernt, um die Tore zu versetzen. Die Gemeinde hatte zunächst zusätzliche spiralförmige Sicherungen angebracht, bei denen sich jedoch sofort herausstellte, dass diese auch von den Jugendlichen entfernt wurden. Nach dem Unfall verankerte die Gemeinde die Fußballtore dauerhaft im Erdreich durch eine Betonschüttung.

Das Oberlandesgericht bejaht eine Haftung der Gemeinde für den Unfall. Die Gemeinde hat als Betreiberin des Spiel- und Bolzplatzes ihre Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt, indem sie das Tor nicht ausreichend gegen Umkippen gesichert hat: „Die Fußballtore wurden regelmäßig, insbesondere nach den Wochenenden, in einem ungesicherten Zustand von einem Gemeindemitarbeiter vorgefunden und mussten regelmäßig neu verankert werden. Nach der Erkenntnis, dass auch die spiralförmigen Sicherungen von den Jugendlichen wieder entfernt wurden, hätte die Gemeinde eine dauerhafte Sicherung der Tore veranlassen müssen, wie sie es nach dem Unfall getan hatte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Maßnahmen, die nach dem Unfall ergriffen wurden, nicht auch vor dem Unfall hätten umgesetzt werden können.“

Quelle: Pressemitteilung 32/2011 des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 15.11.2011

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